[Auf einem Blick: Download Merkblätter Urheberrecht]

Die wichtigsten Fragen für Kirchgemeinden:
Merkblatt Urheberrecht (RKZ & EKS - Mai 2020)

Merkblatt Filmvorführung (Suissimage Februar 2017)

Merkblatt: Bilder richtig verwenden - Kurz-Check (Mai 2016 - katholisch bl.bs)

Merkblatt: Urheberrecht - Leitfaden (Mai 2016 - katholisch bl.bs)

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Übersicht: Urheberrechte beim Gebrauch von Texten, Bildern, Kopien, Musik, Filmen etc. im kirchlichen Bereich

Einleitung
Kirchgemeinden und Pfarreien nutzen in Gottesdiensten und anderen öffentlichen Veranstaltungen, aber auch in internen Gemeindegruppen, im kirchlichen Unterricht oder in der Verwaltung urheberrechtlich geschütztes Material.

Gesetzlicher Rahmen
Im Grundsatz ist das Urheberrecht einfach: Für jede Verwendung eines geschützten Werkes ist eine Erlaubnis erforderlich. Wer Musikstücke aufführt, Texte kopiert, Bilder oder Fotos auf die Webseite hoch lädt, Gottesdienste und Gemeindeveranstaltungen mit Musik im Internet überträgt (streamt) oder Filme und Theater vorführt, braucht dazu einer Erlaubnis.
Das Recht, diese Erlaubnis zu erteilen, haben die Werkschaffenden (Urheber) – Komponisten, Autorinnen, Maler, Bildhauerinnen, Zeichner, Architektinnen, Designer, Regisseurinnen und Choreografen: Sie bestimmen, ob, wann und wie ihre Werke verwendet, zum Beispiel vervielfältigt, verbreitet oder vorgeführt werden dürfen. Die rechtliche Grundlage bildet das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.
Der Schutz des Urheberrechts beginnt automatisch zum Zeitpunkt der Schöpfung und endet in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. der Urheberin.
Generell erlaubt, aber unter Umständen kostenpflichtig, ist die Verwendung von veröffentlichten Werken «zum Eigengebrauch» (Art. 19 URG). So ist im privaten Bereich und im klasseninternen Unterricht jede Verwendung und im Verwaltungsbereich die Vervielfältigung «für die interne Information und Dokumentation» erlaubt, ohne dass der Urheber dies verbieten kann.

Kollektive Verträge für den kirchlichen Bereich
Um den einzelnen Kirchgemeinden Kosten und administrativen Aufwand abzunehmen, haben die Römisch-Katholische Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ) und die Evangelisch-reformierte Kirche Schweiz EKS für die wichtigsten Verwendungen im kirchlichen Bereich Verträge mit den Verwertungsgesellschaften und mit der VG Musikedition abgeschlossen.
Sie gelten für die gesamte römisch-katholische Kirche in der Schweiz und für alle evangelischreformierten Kirchen, die evangelisch-methodistische Kirche in der Schweiz und die Eglise Evangélique libre de Genève (EELG).
Die Gültigkeit erstreckt sich sowohl auf die öffentlich-rechtlich verfassten als auch auf die innerkirchlichen Organisationseinheiten – namentlich Kantonalkirchen, Kirchgemeinden, Bistümer, Pfarreien,  Ordensgemeinschaften, sprachregionale Fachstellen etc. – sowie auf verschiedene weitere Institutionen mit kirchlicher Trägerschaft.

Dieses Merkblatt erläutert die für Kirchgemeinden wichtigsten Fragen zum Urheberrecht: Merkblatt Urheberrecht (RKZ & EKS - Mai 2020)

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Spezielle Hinweise beim Einsatz von Filmen

Das Merkblatt Filmvorführung (Suissimage Februar 2017) richtet sich an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der römisch-katholischen Kirche und der evangelisch-reformierten Kirchen sowie der evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz. Es wurde gemeinsam von der Römisch-Katholischen Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ) und vom Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund (SEK) erarbeitet.

Es wird zwischen dem Recht zur privaten Vorführung von Medien (P) und dem Recht zur nichtgewerblichen, öffentlichen Vorführung (Ö) unterschieden.
Unter „P“ fallen Vorführungen im engen Familien- und Freundeskreis sowie im klar umrissenen, lehrplanbezogenen Unterricht (schulischer Unterricht, Religionsunterricht, Firm- und Konfirmationsvorbereitung) und geschlossenen Kursgruppen.

Alle anderen Vorführungen brauchen das Recht zur nichtgewerblichen, öffentlichen Vorführung „Ö“ (Filmnacht, Bibelgruppe, Erwachsenenbildungsanlässe, Vorträge, Jugendgruppe, Seniorenarbeit, Gottesdienst). Es darf kein Eintritt genommen werden, ein Beitrag zur Deckung der Unkosten ist aber möglich. Das Merkblatt listet auch die Adressen auf, bei denen die entsprechenden Filmvorführungsrechte eingeholt werden können.

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Spezielle Hinweise beim Einsatz von Bildern auf Webseiten, Flyers etc.

Blog-Artikel des Basler Internet Providers cyon (www.cyon.ch)

Vorsicht, Urheberrecht: Bilder im Internet rechtssicher verwenden

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Martin Steiger, Steiger Legal AG

Wer Inhalte im Internet veröffentlicht, benötigt passende Bilder.
Beiträge in Blogs und auf Social Media oder Präsentationen sind ohne Bilder kaum denkbar.
Ein Bild zumindest für die Verlinkung und als Vorschau wird fast immer benötigt,
beispielsweise auch bei der Veröffentlichung von YouTube-Videos.

Passende Bilder sind schnell gefunden:
Die Google-Bildersuche und andere Suchmaschinen führen zu vielen Quellen von Bildern,
die kostenlos und mit einem Mausklick kopiert werden können.
Genauso schnell droht jedoch eine kostenpflichtige Abmahnung
von einem Rechtsanwalt aus Deutschland oder auch aus der Schweiz.

Auf was deshalb unbedingt geachtet werden muss, erläutert der Blog-Artikel (Geschrieben von Martin Steiger, Rechtsanwalt, aktualisiert am 14. Mai 2019): LINK

Siehe auch Merkblatt: Bilder richtig verwenden - Kurz-Check (Mai 2016 - katholisch bl.bs)

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Spezielle Hinweise beim Einsatz von Liedtexten, Gedichten, Musik

Siehe Merkblatt: Urheberrecht - Leitfaden (Mai 2016 - katholisch bl.bs)

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